| | Geschichte/Interessantes/Kommentar:
Die Ares- Konvention (Auszug aus der Präambel)
Wir, die Unterzeichneten, am 13. Tag des Monats Juli, im Jahre 2412, schwören und erklären feierlich,
in Übereinstimmung mit unserem Wunsch, die menschliche Zivilisation vor der Selbstzerstörung zu bewahren,
in der Absicht, die Kollateralschäden bei kriegerischen Auseinandersetzungen in so geringem Umfang wie möglich zu halten, um das Leid und den Schaden für die Zivilisten und die zivile Infrastruktur zu begrenzen,
in dem Bestreben, trotz der tiefen Zerwürfnisse zwischen einzelnen Fraktionen der Menschheit sich nicht von blinder Zerstörungswut leiten lassen zu wollen,
in der Erkenntnis, die zivilisatorischen und kulturellen Errungenschaften der Menschen nicht der Zerstörung anheim fallen sehen zu wollen,
in der festen Übereinstimmung mit den Bestimmungen des humanitären Menschenrechtes,
in dem Bewußtsein für all die oben genannten Gefahren für die menschliche Rasse,
daß Leben von Zivilisten in kriegerischen Auseinandersetzungen zu schonen.
Dieses Dokument soll unseren Wunsch, dieses sinnentleerte Schlachten zu beenden bezeugen, und unser Anliegen, die Konventionen dieses Vertrages aufrechtzuerhalten oder andernfalls schlimmsten Konsequenzen entgegenzusehen.
Für die Konföderation Capella: Kanzler Liao
Für die vereinigten Sonnen: Prinz Davion
Für das Lyranische Commonwealth: Archon Steiner
Für das Draconis- Kombinat: Koordinator Kurita
Für die Liga Freier Welten: Generalhauptmann Marik
Artikel I
Nuklearwaffen
Die Verwendung von Nuklearwaffen gegen die Oberfläche eines Planeten oder ein kommerziell genutztes Schiff ist verboten. Das Verbot schließt taktische Nuklearschläge gegen vorher genannte Ziele mit ein. Kontrollierte Nuklearschläge im freien Raum gegen militärische Einheiten und Installationen, außerhalb der Atmosphäre eines Planeten, also mindestens in einer Entfernung von 75000 km zu einer jeden bewohnten Welt eines gegebene Systems, sind zulässig.
Artikel II
Orbitale Bombardements
Die Verwendung orbitaler Einrichtungen oder Flugkörper zur Bombardierung stationärer Ziele (wie definiert in Anhang B, Sektion 4) auf oder unter der Oberfläche eines Planeten, mit der einzigen Ausnahme eindeutiger militärischer Installationen oder in Selbstverteidigung, ist unzulässig. In keinem Fall darf ein orbitales Bombardement im Umkreis von weniger als 300 km zu einer als dicht besiedelten Zone definierten Gegend (s. Anhang B, Sektion 3) durchgeführt werden, und jeder orbitale Angriff ex post facto von einem Konzil der Unterzeichnerstaaten (s. Anhang C, Sektion 7) zu überprüfen.
Artikel III
Kapitulation
Um die entsetzlichen Kosten an Menschenleben so gering wie nur möglich zu halten, müssen alle Kombatanten die Kapitulation einer jeden Einheit, die diese anbietet, annehmen. Eine weiße Flagge mit einem roten \\\"S\\\" ist als universeller Standard für ein Zeichen der Kapitulation festgelegt, so das auch Einheiten, die ihre Kommunikationsmöglichkeiten eingebüßt haben, ihre Kapitulation zu erkennen geben können. Die vollständige Kapitulation (Richtlinien s. Anhang E) grenzt die Behandlung von Kriegsgefangenen, Partisanen und Zivilisten innerhalb eine Kampfzone, nach deren Kapitulation, und den sog. fairen Ausgleich (s. Anhang F) für die gefangennehmenden Truppen nach der Entlassung von Kriegsgefangenen in deren Heimatreich ein.
Artikel IV
Sicheres Geleit
Die Regierungen und das Militär der Unterzeichneten erklären sich einverstanden, die in Artikel III genannte Fahne als Symbol eines Waffenstillstandes anzuerkennen. Jedes Schiff, Fahrzeug oder jede Person die eine derartige Fahne bei oder an sich trägt, erhält sicheres Geleit durch den gesamten Verlauf ihrer Gefangenschaft, solange der Träger der Fahne keinen Widerstand leistet. Verw
undete sind entsprechend der Möglichkeiten zu versorgen und auf Wunsch eines der Unterzeichnerstaaten der Verbleib eines Kriegsgefangenen offenzulegen. Verletzungen der Kapitulations- oder Waffenstillstandsregelungen so wie des Sicheren Geleites sind Untersuchungsgegenstand des Konzil der Unterzeichnerstaaten (s. Anhang C, Sektion 7).
Artikel V
Einschränkung urbaner Kriegsführung
Der Kampf in bewohntem urbanem Gebiet ist auf ein minimales Operationsniveau (s. Anhang 9) zu begrenzen. In evakuierten bebauten Kampfgebiet gilt die Aufmerksamkeit der Kombatanten der Verringerung der Schäden an ziviler Infrastruktur. Sollte das militärische Ziel einer Operation sich innerhalb eines Stadtgebietes liegen, müssen die angreifenden Truppen und die Verteidiger sicherstellen, das keine aggressiven Aktionen gegen nicht militärische Ziele, Gebäude oder Personen durchgeführt werden. Zivile Ziele unterliegen in keinem Fall militärischer Aggression, solange sich keine Kombatanten den Nichtkombatantenstatus der zivilen Installation zunutze machen beabsichtigen. Zivile Ziele sind Lebenserhaltungsinstallationen, Wasser- und Atmosphärenkläranlagen und agrare Einrichtungen, so wie natürlich sämtliche zivilen Wohn- oder Arbeitsgebäude. Die Möglichkeiten der Zivilbevölkerung den Kampfhandlungen aus dem Weg zu gehen ist absolute Priorität einzuräumen.
Artikel VI
Chemische und biologische Waffen
Da chemische und biologische Waffen menschliches Leben ohne Einschränkung vernichten und häufig einen permanenten Schaden an der Biosphäre eines Planeten, der einem solchen Angriff unterliegt, anrichten, ist die Weiterentwicklung, Erprobung, sowie die Herstellung und der Einsatz solcher Waffen verboten.
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